Prozessführung

Rechtskraftbescheinigungen und die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche vor türkischen Gerichten

Türkische Gerichte verlangen für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche zunehmend eine Rechtskraftbescheinigung, obwohl weder das New Yorker…

DB & Partners27. November 20245 Min. Lesezeit

Rechtlicher Rahmen

Nach türkischem Recht ist die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche in den Artikeln 60 bis 62 des Gesetzes über das internationale Privat- und Verfahrensrecht (das „IPRG“) geregelt. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (das „New Yorker Übereinkommen“), dessen Vertragsstaat die Republik Türkei ist, findet ebenfalls unmittelbar auf die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche in der Türkei Anwendung, da Artikel 90 Abs. 5 der Verfassung ordnungsgemäß ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen Gesetzeskraft verleiht. Das Gesetz zur Ratifikation des New Yorker Übereinkommens wurde im Amtsblatt vom 21. Mai 1991 mit der Nummer 20877 veröffentlicht. Diese beiden Rechtsquellen regeln mithin die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche in Streitigkeiten, in denen die Vollstreckung in der Türkei begehrt wird.

Fällt ein ausländischer Schiedsspruch in örtlicher, zeitlicher oder sachlicher Hinsicht nicht in den Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens, richtet sich die Vollstreckbarerklärung nach dem IPRG. Ist der Schiedsspruch in einem Vertragsstaat ergangen und betrifft er Handelssachen, findet das New Yorker Übereinkommen Anwendung. Zudem lässt das Übereinkommen nach Artikel VII Abs. 1 des New Yorker Übereinkommens die Wirksamkeit zweiseitiger Vereinbarungen der Vertragsstaaten sowie die günstigeren Bestimmungen des Staates, in dem die Vollstreckung begehrt wird, unberührt. Auch in Streitigkeiten im Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens können sich die Parteien daher auf die günstigeren Bestimmungen eines anwendbaren zweiseitigen Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts berufen. In der gegenwärtigen Praxis werden jedoch angesichts der großen Zahl von Vertragsstaaten und der flexibleren Voraussetzungen des Übereinkommens überwiegend die Bestimmungen des New Yorker Übereinkommens angewandt.

Verbindlichkeit nach dem New Yorker Übereinkommen

Nach Artikel V Abs. 1 lit. e des New Yorker Übereinkommens ist einer der Gründe für die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs, dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist. Mit anderen Worten wird ein ausländischer Schiedsspruch, sofern kein anderer Versagungsgrund vorliegt, für vollstreckbar erklärt, es sei denn, die sich der Vollstreckung widersetzende Partei weist nach, dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist. Das New Yorker Übereinkommen definiert den Begriff „verbindlich“ jedoch nicht, und die Voraussetzungen, unter denen ein Schiedsspruch als verbindlich anzusehen ist, werden in den Vertragsstaaten unterschiedlich ausgelegt, was zu einer umfangreichen Diskussion geführt hat. Einige Gerichte haben die Verbindlichkeit als Rechtskraft des Schiedsspruchs vor den Gerichten am Schiedsort verstanden, während andere darauf abgestellt haben, ob die nach der von den Parteien vereinbarten Schiedsordnung gegen den Schiedsspruch gegebenen Rechtsbehelfe erschöpft sind.

Nach dem Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (das „Genfer Abkommen“), dem Vorläufer des New Yorker Übereinkommens, hatte eine Partei, die ein Vollstreckungsurteil begehrte, nachzuweisen, dass der ausländische Schiedsspruch in dem Staat, in dem er ergangen war, endgültig geworden war. Zum Nachweis der Endgültigkeit bildete sich die Praxis heraus, dass die betreibende Partei den Schiedsspruch zunächst den Gerichten am Schiedsort vorlegte, bevor sie sich an die Vollstreckungsgerichte wandte, um die Endgültigkeit des Schiedsspruchs herbeizuführen. Diese Praxis führte zwangsläufig zum Problem des doppelten Exequaturs, das die Kosten der Parteien erhöhte, die Verfahren verlängerte und die Vollstreckung verhinderte oder jedenfalls verzögerte. All dies stieß im Schrifttum auf Kritik. Um die Schwierigkeiten zu vermeiden, die das vielfach kritisierte Erfordernis der Endgültigkeit verursachte, ersetzten die Verfasser des New Yorker Übereinkommens es durch das Erfordernis der Verbindlichkeit. Ebenso verlangt Artikel IV des New Yorker Übereinkommens, der die von der betreibenden Partei vorzulegenden Unterlagen aufzählt, keinen Vermerk und keine Bescheinigung über die Endgültigkeit oder Verbindlichkeit des Schiedsspruchs. Die Verfasser des New Yorker Übereinkommens haben sich somit offenbar bewusst dafür entschieden, die mit dem doppelten Exequatur verbundenen Probleme zu vermeiden.

Verbindlichkeit nach dem IPRG

Artikel 60 Abs. 1 IPRG bestimmt, dass Schiedssprüche, die rechtskräftig und vollstreckbar oder für die Parteien verbindlich geworden sind, für vollstreckbar erklärt werden können. Dementsprechend verweist Artikel 61 Abs. 1 lit. b IPRG, der die dem Vollstreckungsgericht vorzulegenden Unterlagen aufzählt, auf die Urschrift oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift des rechtskräftig und vollstreckbar oder für die Parteien verbindlich gewordenen Schiedsspruchs. Danach genügt es nach dem IPRG für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, dass dieser verbindlich ist, ohne dass ein Erfordernis der Rechtskraft zu erfüllen wäre.

Das aufgehobene Gesetz Nr. 2675 über das internationale Privat- und Verfahrensrecht („Gesetz Nr. 2675“) bestätigt diese Auslegung. Nach Artikel 43 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 2675 konnten nur rechtskräftige und vollstreckbare Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden, und Artikel 44 Abs. 1 lit. b verlangte die Vorlage der Urschrift und einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs, der rechtskräftig und vollstreckbar sein musste. Mit dem Inkrafttreten des IPRG wurde jedoch ausdrücklich bestimmt, dass alternativ zu rechtskräftigen und vollstreckbaren Schiedssprüchen auch für die Parteien verbindliche Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden können. Anders als nach dem Gesetz Nr. 2675 können ausländische Schiedssprüche mit bindender Wirkung nach dem IPRG daher auch dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie noch nicht rechtskräftig geworden sind. Im Ergebnis hat die durch das IPRG eingeführte Änderung die türkische Gesetzgebung mit dem New Yorker Übereinkommen in Einklang gebracht.

Die gerichtliche Praxis der Anforderung einer Rechtskraftbescheinigung

Zusammenfassend genügt es sowohl nach dem New Yorker Übereinkommen als auch nach dem IPRG für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs in der Türkei, dass dieser für die Parteien verbindlich ist, während Rechtskraft nicht erforderlich ist. Weder das New Yorker Übereinkommen noch das IPRG verlangen, dass dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine Urkunde beigefügt wird, welche die Rechtskraft des Schiedsspruchs bescheinigt. Gleichwohl haben türkische Gerichte in jüngerer Zeit die verfehlte Praxis entwickelt, den Antragstellern eine Frist zur Vorlage einer Rechtskraftbescheinigung für den ausländischen Schiedsspruch zu setzen. Diese Praxis ist nicht nur mit dem New Yorker Übereinkommen und dem IPRG unvereinbar. Anders als bei Gerichtsurteilen ist es zudem unmöglich, für einen Schiedsspruch eine Rechtskraftbescheinigung von den Gerichten am Schiedsort zu erlangen. Überdies bestimmen die Regeln einiger Schiedsinstitutionen ausdrücklich, dass Schiedssprüche verbindlich sind, so etwa Artikel 35 der ICC-Schiedsgerichtsordnung, Artikel 26.8 der LCIA-Schiedsregeln und Artikel 34.2 der Swiss Rules of International Arbitration des Swiss Arbitration Centre. Für das Verlangen der Gerichte, die betreibende Partei möge eine Rechtskraftbescheinigung für den Schiedsspruch vorlegen, fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage.

Die gegenwärtige gerichtliche Praxis, von Antragstellern die Vorlage einer Rechtskraftbescheinigung für Schiedssprüche zu verlangen, ist aufzugeben. Bis dahin kommt für Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten, die von dieser verfehlten Praxis betroffen sind, in Betracht, bei den Gerichten am Schiedsort eine Bescheinigung darüber einzuholen, dass gegen den Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarerklärung begehrt wird, weder ein Aufhebungs- noch ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet worden ist. Dieser Ansatz findet sich im Urteil des 43. Zivilsenats des Regionalberufungsgerichts Istanbul vom 22. April 2021 (Az. 2020/291, Entscheidungsnr. 2021/528).

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