Gesellschaftsrecht und M&A

Ausländische Vertragsparteien und das Erfordernis der türkischen Vertragssprache

Haben ausländische Parteien Verträge mit türkischen Parteien in türkischer Sprache zu schließen? Das Gesetz von 1926 und eine uneinheitliche Rechtsprechung…

DB & Partners16. August 20214 Min. Lesezeit

Es läge nahe zu erwarten, dass sich die Frage, ob ausländische Parteien ihre Verträge mit türkischen Mandanten in türkischer Sprache zu unterzeichnen haben, mit einem schlichten Ja oder Nein beantworten lässt. Für türkische Rechtsanwälte ist dies jedoch nicht der Fall. Das Problem weist zwei Seiten auf und ist bislang ungelöst.

Der Wortlaut des Gesetzes

Im Jahr 1926, drei Jahre nachdem die Nationalversammlung die Türkei zur Republik ausgerufen hatte, verabschiedete sie ein Gesetz, das die Verwendung der türkischen Sprache in Handelsunternehmen verbindlich vorschrieb. Der Zweck des Gesetzes, das auf die Gründung des Nationalstaats folgte, liegt auf der Hand. Sein Wortlaut ist es hingegen nicht. Artikel 1 des Gesetzes verpflichtet türkische Rechtsträger und Unternehmen in der Türkei, in ihren Geschäften, Verträgen, Schriftwechseln, Abrechnungen und Büchern die türkische Sprache zu verwenden. Unterzeichnen etwa zwei türkische Rechtsträger in der Türkei einen Vertrag, schreibt das Gesetz vor, dass dies in türkischer Sprache zu geschehen hat. Artikel 2 verpflichtet ausländische Gesellschaften und Unternehmen hingegen zur Verwendung der türkischen Sprache lediglich in ihren Schriftwechseln, Geschäften und Mitteilungen mit türkischen Unternehmen und türkischen Staatsangehörigen sowie in den Unterlagen und Büchern, die sie staatlichen Behörden und Ämtern vorzulegen haben. Artikel 1, der für türkische Rechtsträger und Unternehmen gilt, erwähnt „Verträge“, während Artikel 2, der für ausländische Rechtsträger und Unternehmen gilt, sie nicht erwähnt.

Hierin liegt die Unklarheit. Erschwert wird die Frage zusätzlich dadurch, dass offen ist, ob der Gesetzgeber Verträge bewusst ausgespart hat. Dies hat zu unterschiedlichen Auffassungen geführt, welche die berechtigte Erwartung eines Mandanten an eine eindeutige Antwort enttäuschen.

Der Ansatz der Rechtsprechung

Zum Zweiten haben auch die Gerichte, die das Gesetz auslegen und anwenden, das Problem nicht gelöst. Sie haben die Beratung der Mandanten durch türkische Rechtsanwälte im Gegenteil erschwert. Es ist gängige Praxis, dass ausländische Parteien ihre Verträge mit türkischen Parteien in englischer oder einer anderen Fremdsprache unterzeichnen, doch gibt es nur eine begrenzte Zahl von Fällen, in denen sich die Gerichte mit dem Gesetz befasst und es erörtert haben.

Hierfür gibt es mehrere Gründe, doch ist weithin anerkannt, dass das Gesetz über die Verwendung der türkischen Sprache zu einem bestimmten historischen Zeitpunkt einen Zweck erfüllte und heute überholt und bedeutungslos ist.

Aus diesem Grund berufen sich die Parteien in den meisten Fällen nicht auf das Gesetz. Dieser Konsens mag erklären, weshalb es trotz Fortgeltung des Gesetzes nur wenige Entscheidungen zu seiner Auslegung und Anwendung gibt. Bedeutsamer ist, dass die Entscheidungen der Gerichte, soweit sie sich mit dem Gesetz befasst und es erörtert haben, uneinheitlich ausgefallen sind, insbesondere hinsichtlich der Verträge zwischen ausländischen und türkischen Parteien.

Im Jahr 2013 löste eine Entscheidung des Kassationshofs, des letztinstanzlichen Gerichts in Zivil- und Strafsachen, ein „Chaos“ aus, als dessen 11. Zivilsenat eine Schiedsklausel in einem zwischen einer ausländischen und einer türkischen Partei in englischer Sprache unterzeichneten Vertrag für unwirksam erklärte. Der Senat führte aus, ausländische Parteien hätten ihre Verträge mit türkischen Parteien in türkischer Sprache zu unterzeichnen. Diesem Präjudiz folgten weder andere Entscheidungen des 11. Senats noch andere Senate des Kassationshofs. Gleichwohl genügte diese einzelne Entscheidung vollauf, um bei ausländischen Parteien die Sorge zu wecken, ihre Verträge mit türkischen Parteien nicht durchsetzen zu können, sofern diese nicht in türkischer Sprache abgefasst waren. In jüngerer Zeit, im Jahr 2020, entschied derselbe 11. Senat des Kassationshofs, dass das Gesetz auf Verträge zwischen einer ausländischen und einer türkischen Partei keine Anwendung findet und solche Parteien nicht verpflichtet sind, ihre Verträge in türkischer Sprache zu unterzeichnen. Die Entscheidung legt nicht dar, weshalb von der Entscheidung aus dem Jahr 2013 nunmehr stillschweigend abgewichen wurde, doch tendiert die gegenwärtige Auslegung des Gesetzes zur Durchsetzbarkeit fremdsprachiger Verträge, an denen eine ausländische Partei beteiligt ist. Noch jünger ist eine Entscheidung eines Regionalberufungsgerichts aus dem Jahr 2021, die sich derselben Auslegung des Gesetzes angeschlossen hat.

Hinweise für die Praxis

Um auf die eingangs gestellte Frage zurückzukommen, ist das Problem für ausländische Parteien heute weniger besorgniserregend, jedoch nicht abschließend geklärt. Einen Vertrag in englischer Sprache auszuhandeln, ihn nach Einigung über die Bedingungen ins Türkische übersetzen zu müssen und sogar über die Übersetzung selbst verhandeln zu müssen, kann mühsam, zeitaufwendig und kostspielig sein. Da die mögliche Rechtsfolge nach dem Gesetz jedoch die Unwirksamkeit des Vertrags ist, kann es gleichwohl ratsam sein, sämtliche denkbaren Auslegungen des Gesetzes zu berücksichtigen und Verträge, jedenfalls aber Gerichtsstandsvereinbarungen zugunsten ausländischer Gerichte, in türkischer Sprache zu unterzeichnen, bis sich die jüngere Rechtsprechung gefestigt hat.

Alle Artikel

Kontakt

Sprechen wir über Ihr Anliegen.

Senden Sie uns Ihre Terminanfrage. Je nach Gegenstand findet die Besprechung in unserer Kanzlei oder online statt.

Beratungstermin anfragen
WhatsApp